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(>Voraussetzungen) (>§ 1390 im Kontext) (>Früher) 1. Was schuldet der Dritte? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes .. verlangen, wenn .." (§ 1390 I 1 BGB). (b) Bedeutung: Abweichend vom früheren Recht wird der Anspruch von einer Herausgabe- auf eine Geldforderung umgestellt, BT-Drs.16/10798 S.21. b. Einzelheiten: (a) Gesetzeslage: "Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung" (§ 1390 I 2 BGB). (b) Bedeutung: Die bisherige Verweisung auf das Bereicherungsrecht wird beibehalten. Im vorliegenden Zusammenhang besagt die Vorschrift lediglich, dass i.S.v. § 818 II BGB (Text) die Unmöglichkeit einer Herausgabe des Erlangten unterstellt wird, so dass Wertersatz geschuldet wird. D hat also für den Ausfall von G einzustehen, muss aber nicht ohne Weiteres den gesamten Wert der Zuwendung erstatten, wenn G [...]
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