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(>Geltendmachung) (>§ 1385 ff im Kontext) (>Früher) 1. Haben die Eheleute ein Wahlrecht? a. Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: (>Vorgehen) (a) Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen" (§ 1386 BGB). (b) Bedeutung: Dieser Anspruch kann von beiden Ehegatten geltend gemacht werden, BT-Drs.16/10798 S.20. Jeder Ehegatte kann die Beendigung des Güterstands herbeiführen (dazu), um den Ausgleichsanspruch entstehen zu lassen. Auch S muss sich vor Manipulationen der Ausgleichsforderung schützen können, BT-Drs.16/10798 S.20. Die Voraussetzungen für den Gestaltungsanspruch sind die Gleichen wie beim kombinierten Verlangen (s.u.), welches aber nur G offen steht. Wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet wurde, kann der Ausgleichsanspruch nicht mehr im Verbund (dazu) geltend gemacht werden, OLG Celle DRsp 2012/17788. b. Kombination mit vorzeitigem Ausgleich des [...]
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