- Güterrecht
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Zuständigkeit für Güterrecht - mit Ehesache
- Zuständigkeit für Güterrecht - ohne Ehesache
- Zuständigkeit: Güterrecht mit nachträglicher Ehesache
- Güterrechtliches Verfahren
- Güterrechtliche Familienstreitverfahren
- Konkurrenz von FG- und Streitsachen
- Güterrechtliche FG-Verfahren
- Verfahren in Gü-Streitsachen
- Eilverfahren zum Güterrecht
- Hauptsacheverfahren zum Güterrecht
- Zustimmungsersetzung bei Gütergemeinschaft
- Zustimmungsersetzung bei Hausratsverfügung
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Beweislast beim Endvermögen
- Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt
- Auskunft über Anfangsvermögen
- Auskunft über Vermögen: Ab wann?
- Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich?
- Vorgehen bei vorzeitigem Ausgleich
- Voraussetzungen für Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)
- Inhalt von Ansprüchen gegen Dritte (§ 1390 BGB)
(>Geltendmachung) (>§ 1385 ff im Kontext) (>Früher) 1. Haben die Eheleute ein Wahlrecht? a. Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: (>Vorgehen) (a) Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen" (§ 1386 BGB). (b) Bedeutung: Dieser Anspruch kann von beiden Ehegatten geltend gemacht werden, BT-Drs.16/10798 S.20. Jeder Ehegatte kann die Beendigung des Güterstands herbeiführen (dazu), um den Ausgleichsanspruch entstehen zu lassen. Auch S muss sich vor Manipulationen der Ausgleichsforderung schützen können, BT-Drs.16/10798 S.20. Die Voraussetzungen für den Gestaltungsanspruch sind die Gleichen wie beim kombinierten Verlangen (s.u.), welches aber nur G offen steht. Wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet wurde, kann der Ausgleichsanspruch nicht mehr im Verbund (dazu) geltend gemacht werden, OLG Celle DRsp 2012/17788. b. Kombination mit vorzeitigem Ausgleich des [...]
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