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(>Mit anfänglicher Ehesache / >Bei nachträglicher Ehesache) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt" (§ 262 II FamFG). b. Historie: Die Vorschrift entspricht dem früheren § 621 II 2 ZPO (dazu). c. Bedeutung: (a) Ohne Ehesache: Wenn keine anhängige Ehesache beteiligt ist, richtet sich die Zuständigkeit jetzt stets nach der ZPO, die Sonderzuständigkeit für die ZA-Verfahren (FG-Fälle) gemäß dem bisherigen § 45 FGG (dazu) fällt weg, BT-Drs.16/6308 S.262. (b) Bei anfänglicher Ehesache: >Dazu. (c) Bei nachträglicher Ehesache: >Dazu. 2. Demnach: Örtliche Zuständigkeit nach der ZPO: a. Grundsatz: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich (vorbehaltlich einer Ehesache >dazu) nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO, allerdings wird jeweils der [...]
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