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(>Unterhalt / >Güterrecht / >Gerichtsgebühren / >Einstellungsanträge) (>Früher) (>§ 119 FamFG im Kontext) Eilverfahren: -Einstweilige Anordnungen: >Dazu (Menü) -Einstweilige Verfügung: In Familiensachen nicht mehr zulässig, BT-Drs.16/6308 S.226. -Arrest: (>Verfahrenswert / >Kostenentscheidung) -Gesetzeslage: -Statthaftigkeit: "Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen" (§ 119 II 1 FamFG). -Anwendbare Regeln: "Die §§ 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend" (§ 119 II 2 FamFG). -Bedeutung: In den Familienstreitsachen (dazu) ist ein dinglicher oder persönlicher Arrest zulässig (>Unterhalt / >Güterrecht). -Abwehr eines Arrests/ Rechtsbehelfe: >Dazu -Beweisverfahren (in Streitsachen): >Dazu Regress nach Eil-Anordnung: -Bei Vaterschafts-EA: >Dazu -Bei Arrest: Hier gilt § 945 ZPO entsprechend (dazu) (§ 119 II 2 FamFG). -Ansonsten: -Gesetzeslage: "In Familienstreitsachen [...]
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