(EAö/ Hauptmenü ) (>Übergangsregelung / >Einleitung EA / >Einleitung eines Hauptsacheverfahrens) (>Früher) (>§ 49 ff FamFG im Kontext) 2. Ausnahmen von der Unabhängigkeit 1. Grundsatz: Unabhängigkeit: a. Gesetzeslage: "Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist" (§ 51 III 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Keine Akzessorietät: Ein EA-Antrag setzt nicht mehr voraus, dass ein sachkongruentes (dazu) Hauptsacheverfahren oder ein Scheidungsverbund (dazu) anhängig ist oder zumindest ein entsprechender PKH-Antrag eingereicht wurde. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren (mit den entsprechenden Kosten) ist nicht mehr erforderlich, BT-Drs.16/6308 S.199. Das Scheitern des Hauptsacheverfahrens führt aber weiterhin (dazu) grds. zum Wegfall der EA (§ 56 II FamFG >dazu). (b) Wahlrecht (dazu)? Die Partei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (dazu) frei wählen, ob sie ein EA-Verfahren oder [...]