Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(EAö/ Hauptmenü ) (>Übergangsregelung / >Einleitung EA / >Einleitung eines Hauptsacheverfahrens) (>Früher) (>§ 49 ff FamFG im Kontext) 2. Ausnahmen von der Unabhängigkeit 1. Grundsatz: Unabhängigkeit: a. Gesetzeslage: "Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist" (§ 51 III 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Keine Akzessorietät: Ein EA-Antrag setzt nicht mehr voraus, dass ein sachkongruentes (dazu) Hauptsacheverfahren oder ein Scheidungsverbund (dazu) anhängig ist oder zumindest ein entsprechender PKH-Antrag eingereicht wurde. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren (mit den entsprechenden Kosten) ist nicht mehr erforderlich, BT-Drs.16/6308 S.199. Das Scheitern des Hauptsacheverfahrens führt aber weiterhin (dazu) grds. zum Wegfall der EA (§ 56 II FamFG >dazu). (b) Wahlrecht (dazu)? Die Partei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (dazu) frei wählen, ob sie ein EA-Verfahren oder [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen