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(>Verfahrensvoraussetzungen) (>§ 49 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Möglicher Inhalt der EA 1. Wann kommt eine EA in Betracht? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht" (§ 49 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die EA setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (s.u.), BT-Drs.16/6308 S.199. Ob die Hauptsache ein Streit- oder ein FG-Verfahren wäre, ist unerheblich, aber Sonderregelungen je nach Gegenstand sind zu beachten (dazu), Zöller[30.] 49 FamFG R.2. Die Anordnung muss den Gegenstand einer Familiensache i.S.v. § 111 FamFG (dazu) betreffen, Zöller[30.] 49 FamFG R.16. Möglicher Inhalt: >s.u.. Eine EA nach §§ 49 ff ist nicht zulässig, wenn die Möglichkeit einer EA nach § 64 III FamFG besteht (dazu), OLG [...]
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