(>Bedeutung beim Unterhalt / >Aufhebung) (>§ 56 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Ausspruch des Außerkrafttretens 1. Tritt die EA außer Kraft? a. Bei gerichtlicher Bestimmung: (a) Gesetzeslage: "Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei .. [s.u. b.] außer Kraft" (§ 56 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Wenn das Gericht einen Zeitpunkt für das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (EA) bestimmt hat (z.B. die Rechtskraft der Scheidung), tritt die EA spätestens mit diesem Zeitpunkt außer Kraft; auf ein zu diesem Zeitpunkt noch laufendes Hauptsacheverfahren kommt es dann nicht mehr an, BT-Drs.16/6308 S.202. Gleiches gilt nach Ablauf einer vom Gericht in der EA bestimmten Frist (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 56 FamFG R.2. b. Außerkrafttreten im Hinblick auf weitere Verfahren bzw. Regelungen: (s.u.: >Anderenfalls Fortwirkung?/ Regress?) (a) Grundsätze: (aa) Übersicht: (aaa) Betroffene [...]