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(Abwehr durch: >Rechtsmittel / >Hauptsacheantrag / >neues Verfahren) (>Außerkrafttreten) (>§ 54 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Antrag auf mündliche Verhandlung / 3. (Antrag auf) Aufhebung/Änderung 4. Neuer EA-Antrag 1. Grundsätze: a. Anwendungsbereich: (a) Dem Gegenstand nach: Die folgenden Regeln gelten in allen Familiensachen. (b) Bei Zurückweisung: Die Regeln gelten nicht nur dann, wenn eine einstweilige Anordnung (EA) erlassen wurde, sondern auch nach Zurückweisung eines entsprechenden Antrags, BT-Drs.16/6308 S.201. (c) Bei Entscheidungsersatz: Die Regeln gelten grds. auch nach Abschluss eines Interimsvergleichs (dazu) oder nach Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde zum Abschluss des EA-Verfahrens, Zöller[30.] 54 FamFG R.5, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 54 FamFG R.4. M.E. ist aber auch bei einem nur auf das EA-Verfahren bezogenen Vergleich zu prüfen, ob nicht konkludent auf Abänderung im EA-Verfahren verzichtet wurde; a.A. [...]
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