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(>Sonstige Abwehrmittel / >Rechtsmittel allgemein) (>§ 57 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wann ggf. doch anfechtbar? 1. Grundsatz: Keine Rechtmittel: a. Gesetzeslage: "Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar" (§ 57 S.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Einstweilige Anordnungen (EA) des Familiengerichts: Sie sind grds. unanfechtbar, soweit nicht nachfolgend Ausnahmen bestimmt sind. Stattdessen können die Parteien unmittelbar oder über § 52 FamFG (dazu) ein Hauptsacheverfahren einleiten (mit dem Ziel des Außerkrafttretens der EA >dazu) oder eine Korrektur nach § 54 FamFG (dazu) beantragen. Eine unzulässige Beschwerde kann als Antrag auf mündliche Verhandung nach § 54 II FamFG (dazu) auszulegen sein, OLG Koblenz DRsp 2017/1146 = FamRZ 2017,726. Der Antragsgegner könnte außerdem einen Antrag auf Fristsetzung stellen (dazu). Schließlich steht auch die Gehörsrüge nach § 321a ZPO (dazu) bzw. § 44 FamFG [...]
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