Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Verfahrenseinleitung ansonsten / >VKH / >Sachliche Voraussetzungen / >Entscheidung) (>§ 51 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Weiteres Verfahren 1. Einleitung des EA-Verfahrens: a. Nur auf Antrag? (a) Gesetzeslage: "Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann" (§ 51 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) In Familienstreitsachen (dazu): Hier ist stets ein Antrag erforderlich (so ausdrücklich auch § 246 FamFG für Unterhalt >dazu). (bb) In Ehesachen (dazu): Hier kommt generell keine vorläufige Regelung in Betracht (da über einen Status zu entscheiden ist). (bc) In FG-Sachen (dazu): Hier kommt es darauf an, ob es sich bei der Hauptsache um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt bzw. handeln würde (dazu). Im letzteren Fall kann das Gericht (wie früher) auch von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, BT-Drs.16/6308 S.200. In Kindschaftssachen ist eine EA [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen