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(>Verhältnis EA/Hauptsache) (>§ 52 FamFG im Kontext) (Früher: Keine direkte Entsprechung) 1. Grundsätze: Da die einstweilige Anordnung (EA) keines Hauptsacheverfahrens mehr bedarf (dazu), kann schon mit dem Erlass der EA der Rechtsfrieden endgültig wiederhergestellt sein; die Möglichkeit eines Hauptsacheverfahrens muss nur für den Fall sichergestellt sein, dass ein in seinen Rechten beeinträchtigter Beteiligter eine genauere Klärung wünscht, BT-Drs.16/6308 S.201. Der Unterlegene kann so verhindern, dass sich der Gegner dauerhaft auf einer kursorischen Regelung "ausruht". 2. Einleitung eines Hauptsacheverfahrens: a. In Amtsverfahren: (a) Gesetzeslage: "Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten" (§ 52 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Grundsätze: (baa) Anwendbar? In FG-Amtsverfahren (dazu). In allen Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, wird § 52 II [...]
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