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(>Verfahrenswert / >Gerichtsgebühren / >Anwaltsgebühren) (>§ 49 ff FamFG im Kontext) (>Früher) 2. zu Kosten / 3. zur Wartefrist / 4. zur Vollstreckbarkeit / 5. Rechtsbehelfsbelehrung 1. Zur Sache: a. Ist zu entscheiden? (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen .." (§ 49 I FamFG) (b) Bedeutung: (ba) Grundsätze: Das "kann" soll dem Gericht kein Ermessen, sondern nur die Entscheidungskompetenz zuweisen, Zöller[30.] 49 FamFG R.6. Entschieden wird durch Beschluss (dazu) mit Rechtsmittelbelehrung (>s.u.), Zöller[30.] 51 FamFG R.10 f. (bb) In Antragsverfahren: Das Gericht entscheidet antragsgemäß oder weist den Antrag zurück. Das Gericht ist an Anträge gebunden, soweit die Beteiligten disponieren können, Zöller[30.] 51 FamFG R.12. Außerdem kann das Gericht in FG-Verfahren - auch von Amts wegen - Durchführungsanordnungen erlassen (dazu). In Streitsachen gilt die Antragsbindung [...]
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