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(>Vollstreckbarkeitsausspruch / >Vollstreckung) (>§ 53 ff FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Aussetzung der Vollstreckung 1. Kann vollstreckt werden? a. Überhaupt? Die EA ist sowohl in Streitsachen als auch in FG-Sachen ein Vollstreckungstitel, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 53 FamFG R.1. Anderes gilt nur, soweit eine Vollstreckung der Sache nach ausscheidet (so bei Sorgeanordnungen >dazu). b. Ab wann? Grds. erst ab Zustellung, sofern nicht das Gericht eine besondere Anordnung getroffen hat (dazu). In Wohnungssachen ist nur für die Ersteinweisung eine Zustellung erforderlich (§ 96 II 2 FamFG >dazu). c. Auch ohne Klausel (dazu)? (a) Wenn die Vollstreckung durch das EA-Gericht erfolgt: (aa) Gesetzeslage: "Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat" (§ 86 III FamFG). (ab) Bedeutung: Wenn in FG-Sachen (dazu) die EA durch dasselbe Gericht vollstreckt wird, [...]
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