Altes Recht (dazu); § 1389 BGB wird zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben. 1. Sicherungsverfahren: a. Gesetzeslage: ".. so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen .." (§ 1389 BGB). b. Bedeutung: >Dazu. 2. Ist hier eine einstweilige Anordnung möglich? Nein, eine einstweilige Anordnung ist im Verfahren nach § 1389 BGB nicht vorgesehen. 3. Ist ein sonstiger Eilantrag möglich? Inwieweit die Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB ihrerseits beschleunigt bzw. verbessert werden kann, ist sehr str.: a) Nein, hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist nur die Klage nach § 1389 BGB zulässig: § 1389 BGB (dazu) gilt hier abschließend, OLG Celle FamRZ 1985,392, KG FamRZ 1994,1478, Löhnig FamRZ 2004,505. Daneben käme eine Sicherung der Hauptforderung durch Arrest in Betracht (dazu). b) § 1389 BGB kann nur durch einstweilige Verfügung gesichert werden (dazu): Zur Sicherung des Anspruchs nach § 1389 BGB kommt eine Verfügung nach § 940 ZPO in Betracht, OLG Hamburg FamRZ [...]