(>Arrest generell / >Einstweilige Verfügung / >Verfahrenswert) Gilt in Fam-Verfahren ab 1.9.2009 entsprechend (§ 119 FamFG >dazu). 1. Nach Entstehung der Ausgleichsforderung: a. Wann ist diese Forderung entstanden? >Dazu. b. Wäre ein Arrest möglich? Ein Arrest über die entstandene Forderung ist grds. möglich (§§ 916 ff ZPO >Text) (i.V.m. § 119 II 2 FamFG >Text), KG DRsp 2013/23799 = FamRZ 2014,148. Entsprechend den allgemeinen Regeln (dazu) setzt der Arrest nicht die Fälligkeit der entstandenen Forderung voraus, OLG Dresden DRsp 2007/11343 = FamRZ 2007,1029. Einer Titulierung steht nicht entgegen, wenn aus dem Titel derzeit nicht vollstreckt werden kann, OLG Dresden DRsp 2007/11343 = FamRZ 2007,1029. Auch ein Anspruch nach ausländischem Recht kann durch Arrest gesichert werden, OLG Bremen DRsp 2015/11265 = FamRZ 2016,129. c. Was wäre vorzutragen? Neben einem Arrestgrund (dazu) wäre darzulegen und glaubhaft zu machen, welches Anfangs- und Endvermögen [...]