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(>Verfahren / >Abwehr/Rechtsbehelfe / >Arrest im Güterrecht / >Verfahrenswert) (>§ 916 ff ZPO im Kontext) 2. Arrestgründe? / 3. Kostenentscheidung 1. Für welche Ansprüche kommt bei Unterhalt ein Arrest in Betracht? a. Allgemeine Fragen: (a) Was ist zum Verfahren zu beachten? (aa) Grundsatz: Die allgemeinen Regeln nach §§ 916 ff ZPO (Text) gelten, OLG Hamm DRsp 1997/4416 LS = FamRZ 1997,181. Die ZPO gilt in neuen Fam-Verfahren ab 1.9.2009 entsprechend (§ 119 FamFG >dazu). (ab) Antrag: Er bedarf keines Anwalts (§ 920 III ZPO >Text). Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 II ZPO >Text). (ac) Örtlich zuständig: Nach § 119 II 2 FamFG das Gericht der belegenen Sache (§ 919 ZPO >Text) oder das Gericht der Hauptsache (§ 919 mit § 943 ZPO >Text), OLG Koblenz DRsp 2013/2182 = FamRZ 2013,1602. Die Zuständigkeit wegen einer belegenen Sache ermöglicht einen Arrest in das gesamte Vermögen auch außerhalb des Bezirks, OLG Koblenz [...]
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