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Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen:   (* = Rechtspfleger-Zuständigkeit)

(So/110)
Autor: Brückel

                                                                                         

(Bei Einzelproblemen: >Allgemeine Fälle /   >Fälle nur zu Personen-/ nur zu Vermögenssorge)

(>Entstehung der Sorge /  >Sorgemodelle)     (Maßstab: >Kindeswohl)

Wird die Sorge zwischen den Eltern übertragen (ggf. teilweise)?

-Wenn bisher gemeinsame Sorge bestand: Ist jetzt die alleinige Sorge anzuordnen?

-Ab Trennung (§ 1671 BGB; gilt nach Scheidung erst recht)

-Bei Ruhen oder >Ausübungshindernis oder >Tod oder >Entziehung: Die Sorge

geht grds. automatisch auf den anderen Sorgeinhaber über (§§ 1678 I, 1680 I, III BGB >Text)

-Bei bisheriger Alleinsorge: Ist jetzt die gemeinsame Sorge herzustellen?

-Erstmals bei nicht miteinander verheirateten Eltern:

-Gerichtsentscheidung

-Sorgeerklärung:

-Geht grds. ohne Einschaltung des Gerichts

-Ersetzung einer Zustimmung Dritter (§ 1626c II 3 BGB)  

-Wiederherstellung früherer gemeinsamer Sorge (§ 1696 BGB): >Dazu

-Bei bisheriger Alleinsorge: Ist diese jetzt auf den anderen Elternteil zu übertragen?

-Bei Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1671 II BGB)  

-Bei Ruhen/Ausübungshindernis (§ 1678 II BGB)  

(>Feststellung eines Hindernisses nach § 1674 BGB*)

-Bei Tod (§§ 1680 II, 1681 BGB)  

(>Rückübertragung bei Irrtum)

-Bei Entziehung der alleinigen Sorge (§ 1680 III BGB)  

-Bei Abänderung einer früheren Entscheidung (§ 1696 BGB)  

Ist die Sorge (teilweise) auf Dritte zu übertragen?

-Bei Familienpflege

-In sonstigen Fällen

(>Schutzmaßnahmen, §§ 1666 ff BGB)