Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen: (* = Rechtspfleger-Zuständigkeit)
(Bei Einzelproblemen: >Allgemeine Fälle / >Fälle nur zu Personen-/ nur zu Vermögenssorge)
(>Entstehung der Sorge / >Sorgemodelle) (Maßstab: >Kindeswohl)
Wird die Sorge zwischen den Eltern übertragen (ggf. teilweise)?
-Wenn bisher gemeinsame Sorge bestand: Ist jetzt die alleinige Sorge anzuordnen?
-Ab Trennung (§ 1671 BGB; gilt nach Scheidung erst recht)
-Bei Ruhen oder >Ausübungshindernis oder >Tod oder >Entziehung: Die Sorge
geht grds. automatisch auf den anderen Sorgeinhaber über (§§ 1678 I, 1680 I, III BGB >Text)
-Bei bisheriger Alleinsorge: Ist jetzt die gemeinsame Sorge herzustellen?
-Erstmals bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
-Sorgeerklärung:
-Geht grds. ohne Einschaltung des Gerichts
-Ersetzung einer Zustimmung Dritter (§ 1626c II 3 BGB)
-Wiederherstellung früherer gemeinsamer Sorge (§ 1696 BGB): >Dazu
-Bei bisheriger Alleinsorge: Ist diese jetzt auf den anderen Elternteil zu übertragen?
-Bei Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1671 II BGB)
-Bei Ruhen/Ausübungshindernis (§ 1678 II BGB)
(>Feststellung eines Hindernisses nach § 1674 BGB*)
-Bei Tod (§§ 1680 II, 1681 BGB)
-Bei Entziehung der alleinigen Sorge (§ 1680 III BGB)
-Bei Abänderung einer früheren Entscheidung (§ 1696 BGB)
Ist die Sorge (teilweise) auf Dritte zu übertragen?