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(>§ 1681 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 1681 I BGB: "§ 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des VerschG festgestellt worden ist." (b) § 1681 II BGB: "Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 [dazu] maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht." b. Bedeutung: Bei § 1681 II BGB handelt es sich um ein besonderes Abänderungsverfahren mit Vorrang vor § 1696 BGB. 2. Welche Voraussetzungen hat eine Rückübertragung? 1) Todeserklärung oder Feststellung nach dem VerschG (§ 1681 I BGB) und 2) Übergang der elterlichen Sorge nach § 1680 BGB (dazu) (egal ob kraft Gesetzes oder auf Grund gerichtlicher Übertragung, da § 1681 auf § 1680 Abs.1 und Abs.2 >Textgleichermaßen [...]
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