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(>Entstehung der Sorge) 1. Welche Folgen hätte der (teilweise) Wegfall der Sorge? a. Wenn das Kind volljährig wird: Die elterliche Sorge erlischt dann insgesamt ersatzlos. b. Wenn das Kind heiratet: Da damit die Sorge nur teilweise (dazu) erlischt, bleibt sie im Übrigen bei ihrem Inhaber bestehen. c. In den übrigen Fällen: Soweit die Sorge des Inhabers nicht auf den anderen Elternteil übergeht (s.u.), ist ein Vormund bzw. Pfleger zu bestellen (dazu). Dies ergibt sich aus § 1773 BGB (dazu) (bis 31.8.2009 auch aus dem aufgehobenen § 1697 BGB). Der bisherige Inhaber der Vermögenssorge hat Vermögen des Kindes herauszugeben (dazu). 2. Wodurch könnte die Sorge beendet werden? a. Durch Gerichtsentscheidung: (a) Wenn die Sorge entzogen wird (dazu): Die elterliche Sorge endet mit dem Wirksamwerden (dazu) einer entziehenden Entscheidung (Geschäfte des Kindes dürfen bis zum Kennenmüssen fortgeführt werden, § 1698a I BGB >dazu). Dann geht die Sorge ggf. auf den anderen [...]
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