- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Entstehung der Sorge) 1. Welche Folgen hätte der (teilweise) Wegfall der Sorge? a. Wenn das Kind volljährig wird: Die elterliche Sorge erlischt dann insgesamt ersatzlos. b. Wenn das Kind heiratet: Da damit die Sorge nur teilweise (dazu) erlischt, bleibt sie im Übrigen bei ihrem Inhaber bestehen. c. In den übrigen Fällen: Soweit die Sorge des Inhabers nicht auf den anderen Elternteil übergeht (s.u.), ist ein Vormund bzw. Pfleger zu bestellen (dazu). Dies ergibt sich aus § 1773 BGB (dazu) (bis 31.8.2009 auch aus dem aufgehobenen § 1697 BGB). Der bisherige Inhaber der Vermögenssorge hat Vermögen des Kindes herauszugeben (dazu). 2. Wodurch könnte die Sorge beendet werden? a. Durch Gerichtsentscheidung: (a) Wenn die Sorge entzogen wird (dazu): Die elterliche Sorge endet mit dem Wirksamwerden (dazu) einer entziehenden Entscheidung (Geschäfte des Kindes dürfen bis zum Kennenmüssen fortgeführt werden, § 1698a I BGB >dazu). Dann geht die Sorge ggf. auf den anderen [...]
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