- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
Altes Recht (-->Späteres Recht) 1. h.M.: Die Zulässigkeit wird indiziert: Die andauernde Trennung begründet wegen der typischen Spannungen grds. ein Regelungsbedürfnis, OLG Köln FamRZ 1980,929, OLG Hamm FamRZ 1986,503, OLG Saarbrücken FamRZ 1989,530. Dies gilt auch bei Einigkeit, sofern nicht wegen räumlicher Nähe alle Entscheidungen unproblematisch abgestimmt werden können, OLG München FamRZ 1997,619. 2. Gegenansicht: Wegen § 17 KJHG besteht nicht ohne weiteres ein geschütztes Interesse, sofort eine Regelung durch das Gericht zu beantragen (PKH: mutwillig), AG Westerstede FamRZ 1997,103. Der Antrag nach § 1672 BGB ist in jedem Fall mutwillig, wenn beim Sorgerecht der Antragsgegner keinerlei nachvollziehbare Probleme bereitet, AG Burgdorf FamRZ 1997,104, OLG Bamberg FamRZ 1997,104. [...]
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