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Altes Recht (-->Späteres Recht) 1. h.M.: Die Zulässigkeit wird indiziert: Die andauernde Trennung begründet wegen der typischen Spannungen grds. ein Regelungsbedürfnis, OLG Köln FamRZ 1980,929, OLG Hamm FamRZ 1986,503, OLG Saarbrücken FamRZ 1989,530. Dies gilt auch bei Einigkeit, sofern nicht wegen räumlicher Nähe alle Entscheidungen unproblematisch abgestimmt werden können, OLG München FamRZ 1997,619. 2. Gegenansicht: Wegen § 17 KJHG besteht nicht ohne weiteres ein geschütztes Interesse, sofort eine Regelung durch das Gericht zu beantragen (PKH: mutwillig), AG Westerstede FamRZ 1997,103. Der Antrag nach § 1672 BGB ist in jedem Fall mutwillig, wenn beim Sorgerecht der Antragsgegner keinerlei nachvollziehbare Probleme bereitet, AG Burgdorf FamRZ 1997,104, OLG Bamberg FamRZ 1997,104. [...]
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