- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Bei Familienpflege o.ä.) 1. Sind sie sorgebefugt? Grds. nein; wer nicht gesetzlicher Elternteil (dazu) des Kindes ist, kann nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein (wohl aber Vormund oder Pfleger). Anderes kommt nur bei Familienpflege in Betracht (dazu). 2. Sind sie zum Umgang mit dem Kind berechtigt? >Dazu. 3. Können sie die Herausgabe des Kindes abwehren? a. Welche Personen könnten ein Abwehrrecht haben? Die Personen nach § 1682 BGB (dazu) sowie die Berechtigten bei Familienpflege (dazu). b. Was dürften sie unternehmen? Wenn der Sorgeinhaber das Kind wegnehmen will, könnten obige Personen durch Einleitung eines HK-Verfahrens (dazu) eine Verbleibensanordnung erwirken. c. Welche weiteren Wirkungen hätte eine Verbleibensanordnung? (a) Vertretungsbefugnisse: Nach einer Verbleibensanordnung hat die Bezugsperson die Befugnisse wie ein nicht sorgeberechtigter Inhaber der Familienpflege (§ 1688 IV BGB >dazu). (b) Besonderer Schutz: Diese Befugnisse können nicht durch [...]
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