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(>Bei Familienpflege o.ä.) 1. Sind sie sorgebefugt? Grds. nein; wer nicht gesetzlicher Elternteil (dazu) des Kindes ist, kann nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein (wohl aber Vormund oder Pfleger). Anderes kommt nur bei Familienpflege in Betracht (dazu). 2. Sind sie zum Umgang mit dem Kind berechtigt? >Dazu. 3. Können sie die Herausgabe des Kindes abwehren? a. Welche Personen könnten ein Abwehrrecht haben? Die Personen nach § 1682 BGB (dazu) sowie die Berechtigten bei Familienpflege (dazu). b. Was dürften sie unternehmen? Wenn der Sorgeinhaber das Kind wegnehmen will, könnten obige Personen durch Einleitung eines HK-Verfahrens (dazu) eine Verbleibensanordnung erwirken. c. Welche weiteren Wirkungen hätte eine Verbleibensanordnung? (a) Vertretungsbefugnisse: Nach einer Verbleibensanordnung hat die Bezugsperson die Befugnisse wie ein nicht sorgeberechtigter Inhaber der Familienpflege (§ 1688 IV BGB >dazu). (b) Besonderer Schutz: Diese Befugnisse können nicht durch [...]
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