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(>Recht zum Umgang?) (>§ 1687b im Kontext) 3. Greift das Gericht ein? 1. Welche Personen kommen hier in Betracht? a. Der neue Ehegatte: (a) Gesetzeslage: "Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat .. die Befugnis .." (§ 1687b I 1 BGB). (b) Wann kommt es darauf an? Nur soweit der neue Ehegatte nicht rechtlich (dazu) Elternteil des Kindes ist und er daher nicht infolge der Heirat auch die Sorge erworben hat (dazu). Nur soweit er das Kind nicht bereits adoptiert hat. b. Der eingetragene Lebenspartner: (a) Gesetzeslage: "Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner .. die Befugnis .." (§ 9 I 1 LPartG >Text). (b) Wann kommt es darauf an? Wenn der Lebenspartner nicht durch Adoption Inhaber der Sorge geworden ist (diese ist seit dem 1.1.2005 möglich, § 9 VI und VII LPartG >Text). c. Lebensgefährten? Diese haben keine Sorgebefugnisse, soweit es sich [...]
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