- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(Neuverfahren ab 1.9.2009: >Einleitung des Verfahrens) (Früher: >Welche Regeln gelten für das Verfahren? / >Bis zum 30.6.1998) 1. Ist eine Entscheidung zur Sorge überhaupt statthaft? Vorrang hat in Entführungsfällen ein Verfahren nach EG-VO 2201/2003 (dazu) bzw. HKiEntÜ (dazu). 2. Sind folgende Sorge-Anträge zulässig? a. Auf Anordnung alleiniger Sorge: (a) Wenn bisher die gemeinsame Sorge bestand: Eine Übertragung insgesamt oder teilweise "kann jeder Elternteil beantragen", sobald die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 1671 I BGB >dazu). Vorher wäre nur ein Antrag nach § 1666 BGB (dazu) zulässig. (b) Bei alleiniger Sorge der unverheirateten Mutter (dazu): Eine Übertragung auf den Vater insgesamt oder teilweise "kann" von diesem beantragt werden, wenn 1) die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und 2) die Mutter zustimmt (§ 1672 I 1 BGB >dazu); gilt nicht mehr!. (c) Wenn bereits die alleinige Sorge zugewiesen [...]
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