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(>Ausübungshindernis) (>§§ 1673 ff im Kontext) 2. Wirkung des Ruhens (>Was ist bei Konflikten?) / 3. Ende des Ruhens 1. Wann ruht die elterliche Sorge? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: (aa) "Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist" (§ 1673 I BGB). (ab) "Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist" (§ 1673 II 1 BGB). (ac) Daneben kommt § 1674 BGB in Betracht (>s.u.). (b) Bedeutung: Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich die Folge des Ruhens unmittelbar aus dem Gesetz, aber eine deklaratorische Feststellung ist zulässig, Rakete-Dombeck FPR 2005,80, OLG Hamm DRsp 2012/9440 = FamRZ 2012,1657, KG DRsp 2014/4288, KG DRsp 2015/14836 = FamRZ 2015,2079. Bei der Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit darf sich das Gericht (insbesondere in Eilfällen) an Angaben des Betreuers halten, KG DRsp 2015/14836 = FamRZ 2015,2079. b. Ruht sie in folgenden Fällen? Bei: (a) [...]
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