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(>Mitteilungen generell) 1. Mitteilungspflichten des Richters: a. Bei Maßnahmen nach § 1693 BGB (dazu): Falls eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, ist der für Vormundschaft zuständige Rechtspfleger zu informieren (2.Teil XIII/4 MiZi). b. Für alle Maßnahmen: Falls ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, ist die Maßnahme an die Staatsanwaltschaft mitzuteilen (2.Teil XIII/5 MiZi). 2. Mitteilung durch die Geschäftsstelle: a. Bei Anordnung und Aufhebung von Vormundschaft oder Pflegschaft: Dies ist mitzuteilen an: 1) Jugendamt (§ 1851 BGB >dazu) (2.Teil XIII/1 MiZi) und 2) Meldebehörde (2.Teil XIII/2 MiZi). b. Bei Anordnungen nach §§ 1666 f BGB nebst einstweiligen Anordnungen und Aufhebung (dazu): Dies ist mitzuteilen an das Erziehungsregister beim BZR (2.Teil XIII/6 MiZi). c. Bei Ersetzung einer Sorgeerklärung in Altfällen (dazu): (a) Grundsatz: Mitteilung an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt (Art.224 § 2 V EGBGB [...]
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