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(Sorge / Hauptmenü ) Regierungsentwurf = BT-Drs.16/6815. Besprechungen: FamRZ 2007,1775, FPR 2008,125. Das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" wurde am 4.7.2008 verkündet (BGBl.2008 I 1188) und trat am 5.7.2008 in Kraft. Artikel l Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I S.441), wird wie folgt geändert: 1. [Inhaltsübersicht] 2. § 1631b [dazu] wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig" durch die Wörter „bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, [...]
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