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(So.Entsch / Hauptmenü ) Altes Recht (-->Kann er Mitinhaber der Sorge werden? / -->Gibt es weitere Rechtsgrundlagen?) (>§ 1672 im Kontext) 2. Wäre der Antrag begründet? 1. Kommt eine (Teil-)Übertragung der Sorge auf den ledigen Vater in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) Bisher: "Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs.2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt" (§ 1672 I 1 BGB). (b) Ab 21.7.2010: Das BVerfG hat neue - vorrangige - Rechtsgrundlagen geschaffen: >Dazu. Damit wurde § 1672 BGB ergänzt, KG DRsp 2012/9005 = FamRZ 2012,1164. (c) Ab 19.5.2013: >Dazu. b. Unter welchen Voraussetzungen nach früherem Recht? 1) Nur wenn die Sorge bisher allein der Mutter zusteht, und zwar nach § 1626a II BGB (dazu). Wenn die Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB [...]
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