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Maßnahmen bei Gefährdung (§§ 1666 ff BGB)

(So/114)
Autor: Brückel

(>Maßnahmen von Jugendamt/Polizei /  >Kindeswohl /  >Bei Interessenkonflikt)

(Bei Wegfall des Sorgeinhabers: >Durch Tod /  >Durch Ausübungshindernis)

Kommen gerichtliche Eingriffe in die elterliche Sorge in Betracht?  (>Text)

-Gerichtliche Maßnahmen sind subsidiär: >Dazu

(>Fehlt die Erziehungseignung?)

-Liegt eine Gefährdung des Kindes vor?

-Generelle Voraussetzungen   (>Überprüfung / Änderung)

-Ist die Person gefährdet?

(>Fälle: Missbrauch der Sorge bzw. Versagen)

-Ist das Vermögen gefährdet?

Welche Anordnungen sind ggf. zu treffen?

-Was ist generell bei Anordnungen zu beachten?

-Grundsätze

-Bei Trennung von der Familie

-Ersetzung von Erklärungen

-Wenn die Person des Kindes gefährdet ist: Was wäre zu veranlassen gegenüber:

-Eltern?  (>Mögliche Maßnahmen)

-Dritten?

-Wenn das Vermögen gefährdet ist: >Dazu

-Falls die Sorge (teilweise) entzogen wird:

-Auf wen wird sie übertragen bzw. geht sie über (§ 1680 BGB)?  

-Welche Folgen ergeben sich für die Vermögenssorge (§ 1698 BGB)?  

-Sind Ausweispapiere des Kindes sicherzustellen?

-Verbleiben dennoch Sorgebefugnisse des Elternteils?

Verfahrensfragen:

-Generelle Verfahrensregeln zu § 1666  

-Bei grenzüberschreitender Unterbringung des Kindes

-Bei Vormundschaft