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(>Liegt überhaupt eine "Gefährdung" vor? / >Welche Maßnahmen wären zu ergreifen?) (>§ 1666 im Kontext) 3. Wenn die Gefährdung von Dritten ausgeht 1. Wann ist hier § 1666 BGB anwendbar? a. Für welches Schutzobjekt? (a) Gesetzeslage: Für das "körperliche, geistige oder seelische Wohl [dazu] des Kindes" (§ 1666 I n.F. BGB). (b) Welches "Kind"? Geschützt ist auch das werdende Kind, Rahm/ Künkel IIIB R.375. Nur ein minderjähriges Kind (da sonst keine "Sorge" besteht, § 1626 I 1 BGB >dazu). Die Frage einer Gefährdung ist bei Geschwistern für jedes Kind gesondert zu prüfen, OLG Nürnberg FamExpress 2014,29. b. Gegenüber welchem Verursacher? Das Gesetz stellt nur noch auf die objektive Gefährdung ab; deren Verursachung muss nicht mehr festgestellt werden; wenn das Kind erhebliche Verhaltensprobleme mit unklarer Ursache hat, genügt das, BT-Drs.16/6815 S.10. Als Gefährdungsursache reicht weiterhin auch das Verhalten [...]
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