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(>Möglichst geringer Eingriff) (>§ 1666 im Kontext) 2. Wenn Alternativen vorhanden wären 1. Besteht ausreichender familiengerichtlicher Handlungsbedarf? a. Welche höherrangigen Grundlagen sind zu beachten? (a) Art.6 GG: Das Erziehungsrecht der Eltern ist grundrechtlich geschützt (dazu). Der Staat hat lediglich ein Wächteramt nach Art.6 II 2 GG, Palandt[75.] 1666 R.1. Das Gericht greift daher nur unter engen Voraussetzungen in das Elternrecht ein, OLG Köln DRsp 2006/6210. (b) Art.8 EMRK (Familienleben) (>Umgang): (ba) Gesetzeslage: (baa) Art.8 I: "Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ..." (bab) Art.8 II: "Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist .. zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." (bb) Grundsätze: Die Behörden haben das Zusammenleben [...]
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