(>§ 1698 im Kontext) 1. Ist das Kindesvermögen in Besitz zu nehmen? a. Erwerb des Kindes: Der Inhaber der Vermögenssorge hat alle dem Kind bei Geburt (§ 1 BGB >Text) zustehenden oder später zufließenden Vermögenswerte in Besitz zu nehmen, soweit (dazu) sie der Vermögenssorge unterliegen (arg. § 1698 I BGB, s.u.). b. Erwerb mit Mitteln des Kindes: Kindesvermögen werden grds. auch alle Surrogate (§ 1646 I BGB >Text). § 1646 schränkt § 164 II BGB (Text) ein, so Palandt[65.] 1646 R.1. 2. Ist Rückgabe und Auskunft geschuldet (§ 1698 BGB)? a. Ist das Vermögen des Kindes herauszugeben? (a) Gesetzeslage: "Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben .." (§ 1698 I BGB). (b) Wann? Bei Beendigung (dazu) oder Ruhen (dazu) der Vermögenssorge. Ebenso bei einem Wechsel der elterlichen Sorge (dann auf Verlangen des neuen gesetzlichen Vertreters), [...]