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(Anordnungen / Vermögenssorge / Hauptmenü ) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] (Im Kontext: >§ 1643 n.F. BGB / >§ 1644 n.F. BGB / >§ 1850 ff BGB) 2. Falls eine Genehmigung erforderlich ist / 3. Falls nicht 1. Sind Geschäfte für Eltern genehmigungsbedürftig (§ 1643 BGB)? (Einer Genehmigung bedarf es generell nicht, wenn das Kind wegen § 107 BGB (Text) selbst handeln kann: >Dazu) a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt" (§ 1643 I BGB). (b) Bedeutung: Das Gesetz übernimmt im Prinzip die Regelung für die Genehmigungsbedürftigkeit bei Betreuung (§§ 1849 ff BGB >Text), sieht aber Ausnahmen für Eltern vor, BT-Drs.19/24445 S.185. (c) Rechtsprechung bis zum 31.12.2022: Die bisherige Rechtsprechung (>Dazu) ist der Sache nach [...]
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