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(>Bei Vormundschaft) (>§ 1641 im Kontext) 1. Dürfen Eltern in Vertretung des Kindes Schenkungen machen? a. Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 534 BGB >Text): Diese sind zulässig, soweit "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird" (§ 1641 S.2 BGB). Dies gilt insbesondere für Schenkungen im Interesse des Familienfriedens oder an bedürftige Angehörige, Palandt[75.] 1804 R.2. b. Ansonsten: (a) Gesetzeslage: "Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen" (§ 1641 S.1 BGB). (b) Bedeutung: Schenkungen der Eltern in Vertretung des Kindes wären nach § 134 BGB (Text) unheilbar nichtig, Palandt[75.] 1804 R.1; a.A. Canaris JZ 1987,999. Das Verbot erfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen einem schenkenden Kind und dem Beschenkten, schränkt aber die Vertretungsmacht der Eltern im Außenverhältnis zur überweisenden Bank nicht ein, BGH DRsp 2004/11766 = NJW 2004,2517. Der Sache nach [...]
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