(>§ 1649 im Kontext) 1. Wie sind Einkünfte des Kindes zu verwenden? a. Was gilt für Vermögenserträge? (a) Gesetzeslage: "Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden" (§ 1649 I 1 BGB). (b) Was bedeutet das? Aus den Erträgen sind in zwingender Abfolge zu decken: (1) Kosten der Vermögensverwaltung, (2) der Unterhalt des Kindes (die Erträge mindern dann dessen Bedürftigkeit nach § 1602 II BGB >Text). Der Unterhaltsbegriff ist nicht identisch mit §§ 1601 ff BGB, es sollen nur unterschiedliche Lebensstandards in der Familie vermieden werden, Palandt[75.] 1649 R.1. Den Eltern steht es dennoch frei, die Zinsen dem Vermögen des Kindes zukommen zu lassen und den Unterhalt anderweitig zu bestreiten, AG Nordhorn FamRZ 2002,341. b. Wenn die Vermögenserträge für obige Zwecke nicht ausreichen: (a) Falls das Kind Einkünfte aus Arbeit oder [...]