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3. Deutsche Regeln 1. Worum geht es? Wenn von einem deutschen Gericht die Unterbringung des Kindes "in einem Heim oder in einer Pflegefamilie" in einem anderen Mitgliedstaat der EU (dazu) oder durch ein EU-ausländisches Gericht eine Unterbringung in Deutschland angeordnet werden soll. Dies betrifft i.d.R. Entführungsfälle, Gruber FamRZ 2005,1611. Der Begriff "Unterbringung" betrifft primär Fälle nach § 1666a BGB (dazu), in denen Maßnahmen der Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) erforderlich erscheinen (dazu), aber auch geschlossene Unterbringungen im Sinne von § 1631b BGB (dazu) oder dem PsychKG (dazu), wie sich aus § 47 II IntFamRVG (>s.u.) ergibt. 2. Regeln des Europarechts: Ab 1.8.2022 gilt die entsprechende Regelung in Art.82 EU-VO 2019/1111 (Text). a. Wann gilt Art.56 EG-VO 2201/2003 (Text)? (a) Gesetzeslage: "Erwägt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll [...]
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