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1. Grundsätze: a. Rechtsgrundlage: Familiengesetz (FamG) vom 29.12.2006 (früher das FamG vom 23.3.1989). b. Rück- oder Weiterverweisung? Ist zu prüfen, wenn ein Ehegatte später eine andere Staatsangehörigkeit (dazu) erworben hat: >Dazu. c. Sühneverfahren (dazu)? (a) Ab 29.12.2006: Wie früher, aber die Verfahrensvorschriften finden sich jetzt in Art.322 ff FamG. (b) Früher: Vorweg ist grds. (Art.308 FamG) ein Sühneverfahren durchzuführen, welches der "Vormundschaftsbehörde" übertragen werden kann (Art.309 ff FamG). Schon aufgrund der Stellung im Gesetz dürfte es sich um reine Verfahrensnormen handeln (dazu). 2. Bei Schwangerschaft oder bei Kindern: a. Seit 29.12.2006: (a) Gesetzeslage: "Während der Schwangerschaft der Frau bzw. solange ihr Kind nicht das erste Lebensjahr vollendet hat, kann der Mann nicht die Scheidung der Ehe verlangen, es sei denn die Frau willigt in die Scheidung ein" (Art.58 FamG). (b) Bedeutung: Das Vorhandensein eines Kindes [...]
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