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(>Rückverweisung? / >Scheidung) Seit März 2014: Der Unterhalt ist im vierten Buch des neuen ZGB geregelt, vgl. Szeibert FamRZ 2018,1411. 1. Verwandtenunterhalt (generell): a. Laufender Unterhalt: (a) Anspruch: Unterhaltsberechtigt ist, "wer nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, und auch keinen Ehegatten hat, der zum Unterhalt verpflichtet werden kann" (§ 60 I FamG.) (b) Grenze: "Nicht zum Unterhalt eines anderen verpflichtet ist, wer dadurch seinen eigenen notwendigen Unterhalt gefährden würde" (§ 66 I FamG). (c) Haftung: Rangfragen sind in §§ 61, 63 ff FamG geregelt. (d) Abänderung: Nach § 69 FamG. b. Rückstände? Können grds. nur für 6 Monate verlangt werden (§ 68 FamG). 2. Kindesunterhalt (Sonderregeln): a. Dem Grunde nach: Anspruchsgrundlage ist § 69A FamG. Allerdings kann schon von einem Kind ab 16 Jahren i.d.R. erwartet werden, dass es einer Beschäftigung nachgeht, vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.210. Der Anspruch besteht bei [...]
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