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(>Eherecht) 1. Rechtsgrundlage: Familiengesetzbuch vom 18.5.1985 (FamGB). 2. Kindesunterhalt: a. Anspruch? (a) Bis 18 J.: "Die Eltern schulden ihren nicht volljährigen Kindern Unterhalt unabhängig davon, ob diese arbeitsfähig sind und ob ihr Vermögen zu ihrem Unterhalt ausreicht" (Art.82 I FamGB). (b) Ab 18 J.: Unterhalt wird nur geschuldet, wenn die Kinder in einer regulären Ausbildung und bedürftig sind (Art.82 II, III FamGB), und nur "sofern er keine besonderen Schwierigkeiten für die Eltern bereitet" (Art.82 III FamGB).. b. Maß des Unterhalts: Nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (Art.84 FamGB). Die Verweisung in Art.85 I FamGB (für Kinder unter 18 Jahren) auf die MinisterratsVO 48/91 ist obsolet, OLG Koblenz DRsp 1999/1307 LS = FamRZ 1998,1532. c. Verwirkung: Bei schwerer Verfehlung gegenüber S oder dessen engen Angehörigen (Art.91 I FamGB), allerdings nur, wenn das Kind mindestens 16 Jahre alt ist (Art.91 II FamGB). d. Abänderung: [...]
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