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(>Kroatisches Güterrecht) 1. Rechtsgrundlagen: a. IPR: Keine Rück- oder Weiterverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. b. Scheidungsrecht: Das Familiengesetz vom 16.12.1998 (FamG) gilt ab dem 1.7.1999 und erfasst nach Artt.363 ff auch bereits bestehende Ehen, OLG Stuttgart DRsp 2002/359 = FamRZ 2002,1032. Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 22.7.2003 teilweise neu gefasst worden, vgl. Jessel-Holst FamRZ 2004,848, Hlaca FamRZ 2008,1701. 2. Scheidungsvoraussetzungen (nach dem FamG vom 16.7.2003): a. Vorab zu prüfen: (a) Vermittlungsverfahren? Nur bei Vorhandensein von Kindern grds. vorgeschrieben (s.u. c.). (b) Beschränkung zulasten des Mannes: (ba) Gesetzeslage: "Der Ehemann hat in der Zeit der Schwangerschaft der Ehefrau, oder solange ihr Kind ein Lebensjahr nicht vollendet hat, kein Recht auf Ehescheidungsklage" (Art.42 II FamG). (bb) Bedeutung: Während dieser Zeit könnte die Ehe nur auf Grund einer "Klage" der Frau oder eines "einvernehmlichen [...]
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