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(Ausland / Hauptmenü ) 1. Rückverweisung (dazu): b. Vorbehalt: (a) Gesetzeslage: ".. anerkannt mit Ausnahme der Fälle, dass die zugrunde gelegten Anlässe dem lettischen Recht nicht entsprechen und der gesetzschaftlichen Ordnung Lettlands oder den guten Sitten widersprechen" (Art.12 II ZGB). (b) Bedeutung: Die Rückverweisung findet ihre Grenze, wenn der Ausspruch der Scheidung dem lettischen Recht (s.u.2.) fremd ist und dem dortigen ordre public widerspricht. Das Unterlassen einer Vertagung nach Art.78 ZGB (s.u.) verstößt jedenfalls dann nicht gegen den ordre public, wenn hier eine Güteverhandlung stattfindet (dazu). 2. Lettisches Scheidungsrecht: a. Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch vom 28.1.1937 i.d.F. vom 25.5.1993 (ZGB). b. Scheidungsgründe ohne Versöhnungsaussicht (arg. Art.78 a.E. ZGB): (a) Gesundheitsgefährdung: "..wenn der andere Ehegatte sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet" (Art.71 ZGB). (b) Erkrankung: "..wenn der andere Ehegatte [...]
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