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(>Unterhalt) 1. Rechtsgrundlagen: a. IPR: Keine Rück- oder Weiterverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. b. Eherecht: Früher Familiengesetz vom 4.12.1963 (FamG). Seit dem 1.1.2014 gilt ein neues BGB, dessen zweiter Teil das Familienrecht enthält, Westphalova FamRZ 2012,1459, FamRZ 2015,1573. 2. Aktuelles Recht: Voraussetzung einer Scheidung ist die tiefe, dauerhafte und irreparable Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (§ 755 CZBGB). Bei Einvernehmen über die Scheidung und ihre Folgen wird die Zerrüttung vermutet, wenn die Ehe 1 Jahr bestanden hat, in den 6 Monaten vor Scheidung keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. 2. Bei Ehen ohne minderjährige Kinder: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines der Ehegatten scheiden, wenn die Ehe so tief und dauerhaft zerrüttet ist, dass eine Erneuerung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist; die Gründe für das Scheitern der Ehe sind dabei zu berücksichtigen" (§ 24 I [...]
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