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(>Ehesachen) 5. Nichteheliche Mutter 1. Rechtsgrundlage: Familiengesetz vom 4.12.1963 (FamG). 2. Kindesunterhalt: a. Laufender Unterhalt: "Das Kind hat Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie die Eltern" (§ 85 II 2 FamG). Die Eltern haften "solange, als die Kinder selbst nicht fähig sind, sich zu erhalten" (§ 85 I FamG). Wer Einkünfte nicht nur als Arbeitnehmer hat, hat eine Pflicht zur Auskunft, bei deren Verletzung fiktive Einkünfte anzurechnen sind (§ 85a FamG), vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.180. b. Rückstände: Sie können bei Minderjährigen bis zu 3 Jahren vor Klageeinreichung nachgefordert werden (§ 98 I 2 2.HS FamG), Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.183. c. Abänderung: Ist möglich, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.183. 3. Verwandtenunterhalt: Elternunterhalt: Nach § 87 f FamG. Unterhalt kann "nur vom Tag der Einleitung der gerichtlichen Verfahrens an zuerkannt werden" (§ 98 I 2 1.HS FamG). 4. Ehegattenunterhalt: a. Laufender Unterhalt: (a) [...]
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