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(Ausland / Hauptmenü ) 4. Auf einseitigen Antrag 1. Rechtsgrundlage: Familiengesetz (FamG) Nr.4828 vom 15.12.1992 (nach der Loslösung von Jugoslawien). Eine Rückverweisung ist nicht vorgesehen, wenn beide Eheleute Mazedonier sind (Art.41 IPRG). Hinweis: Zum 19.12.2008 soll eine Neufassung des FamG erschienen sein mit geänderter Nummerierung, aber ohne hier relevante inhaltliche Änderungen, Boe JAmt 2010,51. 2. Schlichtungsverfahren? a. Grundsatz: "Nach Zulassung der Klage" ist vor deren "Aushändigung" an die Gegenpartei ein Verfahren zur Schlichtung durchzuführen (Art.237 I FamG) mit einem Termin, der nicht mit der Verhandlung zur Scheidung verbunden werden darf (Art.239 ff FamG). b. Bedeutung: >Dazu (ein Gütetermin vor einem deutschen Gericht ist ausreichend). Schon aufgrund der Stellung im Gesetz dürfte es sich um reine Verfahrensnormen handeln (dazu). c. Ausnahmen: Der gesonderte Termin entfällt u.a. dann, wenn mindestens 1 Ehegatte im Ausland lebt [...]
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