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(>Liegt generell eine "Gefährdung" vor? / >Welche Maßnahmen kommen in Betracht?) (>§ 1666 im Kontext) 1. Wann kommt hier § 1666 BGB in Betracht? a. Gesetzeslage: "Wird das .. Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet .." (§ 1666 I BGB). b. Nur wenn generell ein gefährdendes Verhalten vorliegt: >Dazu. c. Nur wenn eine besondere Vermögens-Gefahr besteht: Die Erforderlichkeit des Entzugs selbst der gesamten Personensorge indiziert noch nicht den Entzug auch der Vermögenssorge, BayObLG DRsp 1999/717 = NJW 1999,293 = FamRZ 1999,179. d. Nur bei Kausalität: Ein Verstoß gegen eine Schutzpflicht muss ursächlich sein für eine Gefährdung des Kindesvermögens, Palandt[75.] 1666 R.25. e. Auch ohne Verschulden? Verschulden ist nur für eine Ersatzpflicht der Eltern (nach § 1664 [...]
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