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3. Entziehung der Vermögenssorge (>Ist das Vermögen gefährdet? / >Verfahren / >Zuständig ist grds. der Rechtspfleger) 1. Maßnahmen gegenüber Dritten? Sie sind hier nicht vorgesehen (dazu) (arg. § 1666 IV BGB). 2. Sind dem Sorgeinhaber Auflagen zu erteilen? a. Gesetzeslage (>Kontext): (a) § 1667 I 1 BGB: "Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen". (b) § 1667 II 1 BGB: "Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist" . (c) § 1667 III BGB: "Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen". b. Bedeutung: Amtsverfahren (dazu). Die vorgenannten Anordnungen sind nur exemplarisch, eine zwingende Abfolge besteht nicht, Rahm/ [...]
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