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(>Wenn der Elternteil Mitinhaber der Sorge wäre) (>§ 1687a im Kontext) 1. Hat auch der Nichtinhaber der Sorge alleinige Befugnisse? a. Gesetzeslage: "Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist .." (§ 1687a BGB). b. Können ihm Alleinentscheidungsrechte zustehen? (a) Während des berechtigten Umgangs: (aa) In welchen Fällen? Zugunsten eines nicht sorgebefugten Elternteils, ".. bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält .." (§ 1687a BGB). (ab) Was gilt dann? (aba) Gesetzeslage: ".. gilt § 1687 Abs.1 Satz 4 und 5 und Abs.2 entsprechend" (§ 1687a BGB). (abb) Grundsätze: Dann besteht in Angelegenheiten der tatsächlichen (dazu) Betreuung ein Alleinentscheidungsrecht (§ 1687a i.V.m. § 1687 I 4 >Text BGB). Während des berechtigten Umgangs steht der nicht sorgeberechtigte Elternteil insoweit dem [...]
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