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Wer ist zur Ausübung der Sorge berechtigt?                      

(So/49)
Autor: Brückel

(>Definition der Sorge /  >Entstehung /  >Bei Ausübungshindernissen)

Bei gemeinsamer Sorge der Eltern und

-Zusammenleben

-Trennung/ Scheidung

(>Modelle für gemeinsame Sorge)

(>Entscheidungen des täglichen Lebens?)

(>Wegen der Forderung von Unterhalt)

-Beistandschaft

Wenn einer die alleinige Sorge hat:

-Grundsatz:

Er ist allein zur Ausübung der Sorge und zur Vertretung befugt, auch hinsichtlich des Unterhalts (dazu).

-Bestehen dennoch Befugnisse anderer?

-Des nicht sorgeberechtigten Elternteils

-Des Lebenspartners/ neuen Ehegatten

-Bei Beistandschaft

-Bei Vollmacht

Bei elterlicher Sorge, aber anderweitigem Aufenthalt des Kindes: Welche Befugnisse haben:

-Pflegepersonen?

-Nichtelterliche Bezugspersonen?

Wenn keinem der Elternteile die Sorge zusteht:

-Bestehen dennoch Sorgebefugnisse?