(>Wer ist Inhaber der Sorge? / >Gerichtliche Anordnungen) 3. Nestmodell 1. Residenzmodell (Eingliederungs- oder Domizilprinzip, vgl. AG Hannover FamRZ 2001,846 m.w.N.): a. Bedeutung: Das Kind hat ein "richtiges" Zuhause mit einer Hauptbezugsperson, bei der es sich gewöhnlich aufhält (vgl. § 1687 I 2 BGB >Text). Dies soll die mit dem Wechsel für das Kind verbundenen Belastungen vermeiden. Zumindest bei kleinen Kindern hat die sichere Bindung den Vorrang, Unzner FPR 2006,274. Dieses Modell hat bei ungleicher Erziehungskompetenz für das Kind Vorteile gegenüber einem hälftigen Wechsel, Fichtner/ Salzgeber FPR 2006,283, Balloff FPR 2006,284. Eine gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedeutet nicht ohne Weiteres die Anordnung eines Residenzmodells, BGH DRsp 2020/498 = NJW 2020,1067 = FamRZ 2020,255 [15]. b. Entscheidungsrechte: Das Kind hat nur 1 gewöhnlichen Aufenthalt (dazu), so dass die Befugnis nach § 1687 I 2 BGB (dazu) nur 1 [...]