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Übertragung der Sorge auf nunmehr einen Elternteil ab Trennung (§ 1671 BGB):      

(So/127)
Autor: Brückel

(>Kindeswohl /  >Erziehungseignung /  >Bei Alleinsorge der Mutter)    (>§ 1671 im Kontext)

(Reform ab 19.5.2013: § 1671 II wird zu 1671 I 2, 1671 III wird zu 1671 IV (Text); in der Sache ändert sich nichts, BT-Drs.17/11048 S.19)

Wer ist zuständig?

Stets der Richter 14 I Nr.3 RPflG >dazu) (14 I Nr.15), OLG Naumburg DRsp 2003/9269 = FamRZ 2003,1947.

Wie ist zu entscheiden?

- Ist § 1671 BGB anwendbar?

-Stehen HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003 entgegen?

-Liegen die generellen Voraussetzungen vor?

- Wäre die Sorge (teilweise) dem antragstellenden Elternteil allein zuzusprechen?

-Bei Zustimmung des anderen Elternteils: >Dazu

-Wenn keine Einigkeit wegen der Übertragung besteht:

-Entscheidung:

-Grundsätze

-Auflösung der gemeinsamen Sorge? (Menü)

-Kindeswohl

-Kann ein Wechselmodell angeordnet werden? >Dazu.

-Wenn bisher eine einvernehmliche Regelung galt: Dann ist § 1696 BGB

(dazu) analog anzuwenden, OLG Brandenburg FamRZ 2008,2055.

-Umfang der Übertragung: >Dazu

-Bei Sorgerechtsvollmacht: >Dazu

-Ist eine gleichzeitige Umgangsregelung nötig? Nur wenn der Umgang durch einen

anstehenden Umzug mit dem Kind erheblich beeinträchtigt würde und der andere Elternteil eine Regelung beantragt (dazu), BVerfG DRsp 2003/12496 = FamRZ 2003,1731.

- Einstweilige Anordnung? >Dazu

- Bei Auslandsbezug: Das auf eine Entscheidung nach § 1671 BGB anzuwendende

Sachrecht folgt auch dann aus Art.15 KSÜ (dazu), wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der EG-VO 2201/2003 ergibt (Gleichlauf), OLG Saarbrücken DRsp 2019/13473 = NJW-RR 2019,327.