Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht)
Tritt eine Entscheidung automatisch außer Kraft?
-Wenn zur Hauptsache entschieden wird:
Eine einstweilige Anordnung tritt damit außer Kraft, sowohl im isolierten FGG-Verfahren (dazu) als auch im Verbund (dazu).
-Bei Versöhnung?
Nein, eine Sorgeentscheidung nach Trennung wird nicht hinfällig und müsste abgeändert werden (dazu), KG FamRZ 1994,119 (anders ggf. bei Wiederheirat >dazu).
Kann die Entscheidung durch das Gericht abgeändert werden?
-Sonderregeln:
-Nach Sorgewechsel auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 II BGB)
-Nach Feststellung des Ruhens (§ 1674 II BGB)
-Rückübertragung nach falscher Todeserklärung (§ 1681 BGB)
-Bei alleiniger Sorge (§§ 1678 bis 1680 BGB):
-Rückübertragung bei Scheintoten
-Bei Unterbringung des Kindes (§ 1631b S.3 BGB)
-Verfahrensfragen (>Neuverfahren ab 1.9.2009)