Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen

(So/13)
Autor: Brückel

(So. / Hauptmenü )

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht)

Tritt eine Entscheidung automatisch außer Kraft?

-Wenn zur Hauptsache entschieden wird:

Eine einstweilige Anordnung tritt damit außer Kraft, sowohl im isolierten FGG-Verfahren (dazu) als auch im Verbund (dazu).

-Bei Versöhnung?

Nein, eine Sorgeentscheidung nach Trennung wird nicht hinfällig und müsste abgeändert werden (dazu), KG FamRZ 1994,119 (anders ggf. bei Wiederheirat >dazu).

Kann die Entscheidung durch das Gericht abgeändert werden?

-Sonderregeln:

-Nach Sorgewechsel auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 II BGB)

-Nach Feststellung des Ruhens (§ 1674 II BGB)

-Rückübertragung nach falscher Todeserklärung (§ 1681 BGB)  

-Bei alleiniger Sorge (§§ 1678 bis 1680 BGB):

-Beim Tod des Sorgeinhabers

-Rückübertragung bei Scheintoten  

-Bei Ruhen

-Bei Ausübungshindernissen

-Nach Entziehung der Sorge

-Bei Unterbringung des Kindes (§ 1631b S.3 BGB)

-Ansonsten: § 1696 BGB:

-Zuständigkeit  

-Verfahrensfragen  (>Neuverfahren ab 1.9.2009)

-Schlüssigkeit/ Sachentscheidung (§ 1696 Abs.1 BGB)  

-Überprüfung (§ 1696 Abs.2 und 3 BGB)